Die novellierte Heizkostenverordnung ist zwar bereits seit 1. Januar 2009 in Kraft, sie enthält aber Übergangsfristen, die erst am 31.12.2013 ablaufen.
Ab 2014 müssen die Ableseergebnisse von Wärme und Warmwasser dem Nutzer nicht mehr mitgeteilt werden, „wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist“. Das gilt nicht nur für elektronische Geräte, sondern auch für Verdunster, wenn in diesen das – versiegelte – Messröhrchen des Vorjahres neben dem aktuellen vom Nutzer einsehbar ist.
Zudem muss laut Heizkostenverordnung nach dem 31.12.2013 die Wärmemenge, die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfällt, mit einem Wärmezähler gemessen werden. Es sei denn, der Einbau eines Wärmezählers stellt einen unzumutbar hohen Aufwand dar.
Gleiches gilt für die Umrüstung von Warmwasserkostenverteiler und sonstigen Ausstattungen, die nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (zum Beispiel Heizkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1981 montiert wurden). Diese müssen bis zum 31. Dezember 2013 ausgetauscht werden.
Sollten die Vorschriften der Verordnung nicht umgesetzt werden, hat der Mieter ein Kürzungsrecht. Außerdem ist eine rechtswirksame Abrechnung der Heizkosten gefährdet.
