4. Dezember 2013 /
0 Kommentare
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 12.07.2013 (AZ 65 S 141/12) entschieden, dass Mieter zur Prüfung der eigenen Betriebskostenabrechnung ein umfassendes Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vermieters bekommen dürfen.Eine Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen kann zum Beispiel relevant sein, um nachvollziehen zu können, ob die Summe der Einzelverbräuche den angegebenen Gesamtverbrauch ergibt. Dem Mieter steht gegenüber der Nachforderung des Vermieters so lange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis der Vermieter die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht.
Um dem Datenschutz gerecht zu werden, könnten datenschutzrechtlich relevante Einzelheiten geschwärzt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden.
