Das Konjunkturpaket der Bundesregierung umfasst unter anderem die Maßnahme, dass zum 1. Juli 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt wird. Diese Regel soll vorerst bis 31. Dezember 2020 gelten. Doch was bedeutet das für Mieter und Vermieter? Bei Mietverträgen muss zwischen einem privaten Mietvertrag für Wohnraum und einem Gewerberaummietvertrag beispielsweise für ein Ladengeschäft oder ein Büro unterschieden werden.
Auswirkung auf Privatpersonen
Die Mietverträge für privaten Wohnraum sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Aus diesem Grund zahlen Wohnungsmieter keine Umsatzsteuer auf ihre (Kalt-)Miete, sodass die Mieten für Wohnungen auch nicht billiger werden. Möglichkeiten zum Sparen gibt es für Mieter jedoch bei der Nebenkostenabrechnung, schließlich enthalten hier viele Posten die Mehrwertsteuer. Daher könnte die Nebenkostenabrechnung von 2020 günstiger ausfallen als 2019.
Auswirkung auf Gewerberaummietverträge
Das Vermieten von Gewerberäumen ist unter Umständen umsatzsteuerpflichtig, sodass hierbei der niedrigere Steuersatz von 16 Prozent anzuwenden ist.
Fallgruppe A
Der Mietvertrag verweist auf die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer und ist als Rechnung ausgestaltet.
Da der Vermieter/Verwalter dem Mieter in der Regel keine monatliche Rechnung ausstellt, es sich daher üblicherweise um eine Dauerrechnung handelt, berechtigt es den Mieter zu einem Vorsteuerabzug. In diesem Fall muss die Dauerrechnung dann für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 mit 16 Prozent Umsatzsteuer geändert werden. Hierzu müssen im Mietvertrag die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben gemacht werden und insbesondere der Steuersatz und die Umsatzsteuer mit einem absoluten Betrag ausgewiesen werden.
Fallgruppe B
Der Mietvertrag verweist auf die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer und ist nicht als Rechnung ausgestaltet.
Wenn der Mietvertrag nicht als Rechnung ausgestaltet ist und der Steuersatz und die Umsatzsteuer nicht als absoluter Betrag angegeben sind, sondern der Mieter eine separate Rechnung erhält, gilt folgendes: Ist die Rechnung für die Monate Juli bis Dezember 2020 noch nicht ergangen, muss der Vermieter für die Monate Juli bis Dezember 2020 eine korrekte Rechnung mit 16 Prozent Umsatzsteuer erstellen. Sofern der Mieter für die Monate Juli bis Dezember 2020 bereits eine Rechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer erhalten hat, z. B. weil der Vermieter im Voraus eine Jahresrechnung oder eine Dauerrechnung erteilt hat, genügt zur Berichtigung der Rechnung eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Mieter und die Übersendung einer korrigierten Rechnung.
